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Auto nicht allzu gutmütig verleihen

Von admin | 10.Juni 2006

Was passiert, wenn ein/e Bekannte/r mit dem geliehenen Auto einen Unfall baut? Die Haftpflichtversicherung des Halters zahlt den Schaden des Unfallgegners. Und der Schaden am eigenen Auto? Den muss eigentlich die/der Fahrer/in zahlen. Hierbei sollte dieser Anspruch zeitnah geltend gemacht werden. In einem konkreten konkreten Fall wolltez. B. ein gefälliger Halter erst fast vier Jahre später den Schaden von einem Bekannten ersetzt haben – zu spät, da die so genannte deliktsrechtliche Verjährungsfrist nach drei Jahren bereits verstrichen war. Auch seine Ersatzforderung von rund 1.500 Euro für die Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht-Police wollten ds Gericht nicht anerkennen. Es handele sich um einen reinen Vermögensschaden, der im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sei. Er habe den Wagen freiwillig verborgt, also müsse er die Mehrkosten für den zurückgestuften. (OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 121/02).

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(Alle Angaben ohne Gewähr)

Topics: Kfz-Versicherung, Versicherungen | 1 Kommentar »

Ein Kommentar to “Auto nicht allzu gutmütig verleihen”

  1. krediteo meint:
    18.Dezember 2008 at 22:11

    Man sollte stets die Versicherung informieren wenn eine andere Person den Wagen führt, dies ist unerlässlich.

Kommentare