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Kapital-Lebensversicherung: BdV erreicht ersten Teilerfolg
Von admin | 20.Februar 2007
Im Streit um Verjährungsfristen bei Kündigungen von Kapitallebensversicherungen hat der Bund der Versicherten (BdV) einen ersten Teilerfolg errungen. Der BdV hat mehrere Musterklagen angestrengt, mit denen verhindert werden soll, dass sich Versicherungen bei der Zahlung von Mindestrückkaufwerten auf Verjährungsfristen berufen können. Nach Auskunft der Geschäftsführerin des BdV, Lilo Blunck, hat einer der beklagten Versicherungsgesellschaften jetzt eingelenkt.
Die Versicherungsgesellschaften hatten nach vorzeitiger Kündigung unter Berufung auf eine Verjährung Nachzahlungen an frühere Kunden abgelehnt. Die erste beklagte Versicherungsgesellschaft hat jetzt dem Gericht u.a. erklärt: ” …dass wir nach erneuter Prüfung der Angelegenheit auf die Einrede der Verjährung verzichten.” Der Versicherungskunde bekommt desher das ihm zustehende Geld aus dem errechneten Mindestrückkaufswert. Welche Versicherungsgesellschaft die Erklärung abgeben hat, teilte der BdV vorerst (noch) nicht mit.
Hintergrund des Rechtsstreits: Wer seinen Vertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung in den ersten Jahren der Laufzeit gekündigt hatte, konnte bisher nur mit wenig oder gar keiner Rückzahlung rechnen. Die Gesellschaften strichen in dieser Zeit zu Lasten ihrer Kunden hohe Abschlussprovisionen ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf Initiative des BdV im Oktober 2005 diesem Vorgehen einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH urteilte, dass Versicherte bei Kündigung mindestens 50 Prozent der eingezahlten Versicherungsbeiträge abzüglich der Kosten für Todesfallschutz erhalten müssen. Die Versicherer beriefen sich dagegen auf eine fünfjährige Verjährungsfrist und verweigerten Nachzahlungen, wenn die Kündigungen bereits länger zurücklagen.
“Die Verjährungsfrist hat nach unserer Auffassung nicht im Folgejahr der Kündigung, sondern erst nach der Veröffentlichung des BGH-Urteils begonnen. Die Frist hat mithin erst am 31.12.2005 zu laufen begonnen”, so Lilo Blunck vom BdV. Wer mit seiner Versicherungsgesellschaft wegen angeblicher Verjährung bereits jetzt Probleme habe, könne sich an den BdV wenden, so Blunck weiter. Der BdV gehe für seine Mitglieder notfalls auch durch alle Gerichtsinstanzen. Der BdV geht davon aus, auch die anderen Fälle mit Hilfe der Gerichte erfolgreich abgeschlossen werden können.
Quelle: banktip.de / Alle Angaben ohne Gewähr)
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