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TIPP: Versicherungspolicen kündigen
Von admin | 24.März 2007
Ob Haftpflicht-, Unfall- oder Hausratversicherung: Gegen Schäden und Verletzungen sollte jeder versichert sein. Oft stellen sich die einst abgeschlossenen Versicherungsverträge als zu teuer heraus, enthalten nachteilige Klauseln oder die Versicherung wird zum Beispiel nach einem Umzug nicht mehr benötigt. Um möglichst schnell und schadlos aus der Vereinbarung heraus zu kommen, sind aber einige Regeln
zu beachten. Die Beendigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen sind vielfältig. Am gängigsten ist die so genannte ordentliche Kündigung – sie muss aber vor allem fristgerecht beim Versicherer eingehen. Normalerweise gilt als Frist drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres. In manchen Fällen werden aber auch kürzere oder längere Fristen vereinbart. Manchmal ist sogar ein umgehender Wiederausstieg möglich: Wer schon nach kurzer Zeit zweifelt, ob er den beantragten Versicherungsschutz wirklich will, kann unter Umständen mit Hilfe eines Widerspruchs aus dem Vertrag aussteigen. Viele Versicherer lassen den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen zu, nachdem die Unterlagen samt Police beim Verbraucher eingegangen sind. Bei Lebensversicherungen betrage die Frist 30 Tage.
Nach diesen Fristen gilt es aber auch zuallererst, sorgfältig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu studieren. Dort können Versicherte feststellen, welche Frist für ihren Vertrag gilt. In der Regel beginnt das Versicherungsjahr mit dem Abschlusstermin: Wenn ein Vertrag zum 1. April abschließe, läuft ein Einjahresvertrag auch am 1. April ab – und zwar immer um 12.00 Uhr mittags.
Eine Ausnahme gibt es in der Regel nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung: Hier ist die Frist nach seit den 1980er Jahren einheitlich und beträgt einen Monat – das Versicherungsjahr läuft immer zum 31. Dezember ab. Kündigungen müssen folglich bis Ende November beim Versicherer sein.
Neben der Einhaltung der Frist ist für eine ordentliche Kündigung eine bestimmte Form erforderlich. Grundsätzlich schriftlich, mit Unterschrift versehen und am besten auch noch vorab per Telefax schicken, gilt als Faustregel. Ein Einschreiben mit Rückschein ist eine sichere Variante. Wer ganz sicher gehen möchte, lässt sich den Eingang des Schreibensvon der Versicherung bestätigen.
Auch langfristige Verträgen können unter Umständen vor Ablauf gelöst werden: Das funktioniert u.a. dann, wenn der Versicherer die Prämie erhöht, ohne gleichzeitig die Leistung zu verbessern. Auch hier muss schriftlich gekündigt werden – innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Erhöhung.
Tritt der Versicherungsfall ein, kann von beiden Seiten, also von Versicherer und Versicherungsnehmer, nach Abschluss der Regulierung gekündigt werden. Das gilt zum Beispiel für Haftpflicht-, Kfz- oder Hagelversicherung.
Besondere Sorgfalt ist bei Lebensversicherungen wichtig – sie sollten nicht vorschnell gekündigt werden. Denn hier ist eine Kündigung i. d. R. häufig ein schlechtes Geschäft, weil sie oft mit erheblichen Verlusten verbunden ist. Die hohen Abschlussgebühren belasten, es wird nur der so genannte Rückkaufswert erstattet und obendrein noch ein Stornoabschlag einbehalten. Werden die Verträge in den ersten ein oder zwei Jahren gekündigt, führt das häufig zum Totalverlust der eingezahlten Prämie.
Begeht eine Versicherung einen groben Verstoß und reguliert beispielsweise einen offensichtlich durch den Vertrag gedeckten Schadensfall nicht, kann der Verbraucher auch außerordentlich kündigen. In der Praxis kommt das allerdings relativ selten vor.
(Quelle: mz-web.de / Alle Angaben ohne Gewähr)
Topics: Berufsunfähigkeit, Kfz-Versicherung, Krankenzusatzversicherung, Lebensversicherung, Private Altersvorsorge, Private Krankenversicherung, Versicherungen | Kein Kommentar »
