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Pfändungsschutz: Versicherungen und Hartz-IV

Von admin | 13.Mai 2007

Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge schützt Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge vor Pfändungen. Danach ist ein Rentenversicherungsvertrag dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig kündigen darf und er auch kein Recht auf die Option einer Kapitalauszahlung statt Rente zu seinen Lebzeiten hat. Der Pfändungsschutz tritt ein, wenn Leistungen in regelmäßigen

Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Zudem dürfen über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden und die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen. Die Zahlung einer Kapitalleistung darf nur im Todesfall vereinbart werden. Vor der Pfändung seiner Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder Direktversicherung kann sich ein Schuldner schützen, indem er sie in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln lässt. Hierzu ist der Versicherer gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet. Eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter besteht dann jedoch nicht mehr. Diese Umwandlung empfiehlt sich besonders für Selbständige mit erheblichem Unternehmerrisiko, da so die angesparte Altersversorgung auch im Insolvenzfall gesichert ist.

Auch Arbeitnehmer können laut der Verbraucherzentrale Berlin von dieser Umwandlung profitieren, da neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersversorgung bis zu 238.000 Euro angespart werden kann, die im Fall der Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden muss, bevor Harz IV bezogen werden kann.

Quelle: n-tv / Angaben ohne Gewähr

Topics: Kapitalanlage, Private Altersvorsorge, Versicherungen | Kein Kommentar »

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