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Unfall-Versicherungsschutz bei betrieblichen Weihnachtsfeiern

Von Lothar | 9.Dezember 2007

In vielen Unternehmen gehören Weihnachtsfeiern zum Jahresausklang. Aber welcher Versicherungsschutz besteht dabei für die Mitarbeiter? Auch wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit vom Unternehmen veranstaltet werden, haben Mitarbeiter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Und auch wer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz endet, sobald der autorisierte Vertreter des Unternehmens die Feier beendet und auch für diejenigen Mitarbeiter, die sich einzeln oder als Gruppe von der eigentlichen betrieblichen Weihnachtsfeier entfernen, etwa um andernorts allein weiter zu feiern. Die Wege von und zur Weihnachtsfeier werden versicherungsrechtlich wie Arbeitswege behandelt: wo das Unternehmen die Weihnachtsfeier veranstaltet, spielt dabei keine Rolle. Der Anfahrtsweg beginnt mit dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, und endet mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der die Weihnachtsfeier stattfindet.

Achtung: Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn Alkohol den Unfall verursacht hat. Ausgeschlossen ist der Schutz allerdings auch, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird – auch wenn die Firma diese Wihnachtsfeier billigt.

(Quelle: presseportal.de / Angaben ohne Gewähr)

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