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Informationen zur Abgeltungssteuer

Von admin | 30.September 2008

Von Zeit zu Zeit werden von den Regierungen immer wieder neue Modelle entwickelt, um die Einnahmen aus Kapitaleinkünften durch die Anleger versteuern zu lassen. Je nach Anlageart war es jedoch möglich, dass der Anleger auf seine Zinseinkünfte gar keine Steuern zahlen musste, was der Gesetzgeber nun mit der Abgeltungssteuer zu verhindern weiß, die ab dem 01. Januar 2009 in Kraft tritt.

Wie auch bisher wird auch die Abgeltungssteuer direkt von der Stelle einbehalten, die das Anlageprodukt an den Kapitalanleger ausgegeben hat; in der Regel werden dies die Banken und Sparkassen sein. So entfällt für den Kapitalanleger die Verpflichtung, die Zinsgewinne selbst in der Einkommensteuererklärung anzugeben und darauf dann entsprechend Einkommensteuer zu zahlen. Mit der Abgeltungssteuer sind dann die Steuern aus den Einkünften aus Kapitalvermögen abgegolten. Trotzdem kann der Kapitalanleger optional die Gewinne in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das kann dann Sinn machen, wenn der individuelle Steuersatz niedriger als 25 % ist. Dabei soll eine überproportional hohe Besteuerung niedriger Einkommen vermieden werden.

Die Höhe der Abgeltungssteuer ist somit auch nicht mehr abhängig vom individuellen Steuersatz. Er ist einheitlich festgesetzt auf 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Wenn der Steuerpflichtige Mitglied einer christlichen Kirche ist, kommen noch je nach Bundesland zwischen 8 und 9 % Kirchensteuer hinzu, sodass sie die Höhe der Abgeltungssteuer auf maximal 27,995 % festgesetzt werden kann.

Waren bisher Gewinne aus Aktien-, Wertpapier- oder Investmentverkäufen nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei, so unterliegen diese Gewinne nunmehr auch der Abgeltungssteuer; dabei ist es unerheblich, wie lange der Anleger die Papiere im Depot verweilen lässt.
Es ist aber nicht so, dass mit Einführung der Abgeltungssteuer jegliche steuerliche Befreiung auf Zins- und Kapitaleinkünfte hinfällig wird. So können die Anleger ihrem ausgebenden Institut weiterhin Freistellungsaufträge erteilen, deren Höhe bei Ledigen 801 € und bei gemeinsam veranlagen Ehegatten 1602 € beträgt. Der bis dato darin enthaltende Betrag in Höhe von 51 € für Werbungskosten entfällt jedoch, sodass höhere Werbungskosten, die z.B. durch das Führen eines Depots entstehen können, damit abgegolten sein müssen. Eine gesonderte Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung ist dann nicht mehr möglich.

Topics: Kapitalanlage | Kein Kommentar »

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