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Private Krankenversicherung – Krankengeschichte kann zum Verhängnis werden.

Von admin | 7.Oktober 2008

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds steigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung signifikant bei stetig geringer werdendem Leistungsumfang. Dies gibt vor allem für Besserverdienende Anlass, zu privaten Kassen zu wechseln. Allerdings führen diese bei jedem Wechsler eine Prüfung der persönlichen Krankengeschichte durch und erheben bei Vorerkrankungen häufig Risikozuschläge auf den Beitrag.

Denn anders als die gesetzlichen Krankenkassen – die einer Versicherungspflicht unterliegen – können die privaten Kassen ihre Versicherten nach selber festgelegten Kriterien aussuchen, also insbesondere auch Antragsteller ablehnen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Gesundheitsprüfung. Stellt die Kasse hier Vorerkrankungen fest, wird oft ein Zuschlag auf den Versicherungsbeitrag erhoben oder der Antragssteller in seltenen Fällen abgelehnt. Mit dieser Prüfung geht auch ein umfassendes Auskunftsrecht des Antragstellers einher.

So muss dieser im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sämtliche medizinische Vorfälle aufdecken. Die Entscheidungsprerogative liegt eindeutig beim Versicherer – dieser entscheidet welche Untersuchungen und Ergebnisse der Antragsteller offen legen muss. Diese Auskunftspflicht bezieht sich in der Regel zunächst auf alle ambulanten Untersuchungen der letzten drei bis fünf Jahre, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Untersuchung oder ihr Ergebnis möglicherweise für unbedeutend hält. Hatte der Antragsteller stationäre Behandlungen, müssen auch diese aufgedeckt werden, meist sogar für einen wesentlich längeren Zeitraum. Auch Operationen müssen angegeben werden, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erfolgten. Der Antragsteller muss also einen umfassenden Bericht über seinen Gesundheitszustand und seine Krankengeschichte ablegen. Diese hat deutliche Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen. Besonders deutlich wird dies bei einer psychischen oder therapeutischen Behandlung. Hat der Antragsteller in einem langen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren eine solche Behandlung in Anspruch genommen, kommt für den privaten Versicherer meist ein Versicherungsverhältnis nicht mehr in Frage.

Ähnlich gehen die privaten Versicherer auch im Bereich der Zahnmedizin vor. Hier ist ebenfalls eine umfassende Untersuchung vorgegeben, die Einblick in den Zustand des Gebisses gewährt. Stehen hier in einem absehbaren Zeitraum Maßnahmen an, kann sich dies auf das Versicherungsverhältnis auswirken.

Denn bei einer im Rahmen dieser umfassenden Untersuchungen festgestellten Vorerkrankung oder einem erhöhten Risiko erhebt die Krankenkasse meist einen Risikozuschlag oder lehnt den Antragsteller gar ab. Ein solcher Risikozuschlag wird auf den Beitrag des Versicherten erhoben, allerdings wird dieser nicht insgesamt erhöht, sondern nur die Beitragsleistung für den gefährdeten Bereich. Dennoch kann ein Risikozuschlag erhebliche Mehrkosten mit sich bringen. Jedoch kann er auch wegfallen. Realisiert sich etwa das festgestellte Risiko für einen langen Zeitraum nicht, entfällt meist der Zusatzbeitrag restlos. Auch wenn das Risiko beseitigt ist, etwa durch das Ausheilen der betreffenden Krankheit, entfällt der Beitrag.

Trotz dieser eventuellen Mehrkosten sollten Antragsteller bei der Untersuchung auf keinen Fall falsche Angaben machen. Werden diese aufgedeckt – was im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung meist geschieht – muss der Versicherungsnehmer mit hohen Vertragsstrafen oder gar der Kündigung des Versicherungsverhältnisses rechnen. Denn in diesem Fall haben die Krankenkassen ein außerordentliches Kündigungsrecht.

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