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Versicherungsvertragsgesetz: Mehr Rechte für Versicherte

Von admin | 7.Oktober 2008

Bisher betrafen die Neuerungen des Versicherungsvertragsgesetzes nur die Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Ab Januar 2009 gelten die kundenfreundlicheren Veränderungen auch für alle alten Verträge. Nach Auskunft von Elke Weidenbach, Verbraucherberatung NRW, räumt das neue Gesetz den Versicherten mehr Rechte ein.

Einige Änderungen im Detail:
Grobe Fahrlässigkeit: Bisher galt das Prinzip Alles-oder-Nichts: Wenn sich ein Versicherungskunde grob fahrlässig verhalten hatte, so konnte er keinerlei Ansprüche an seine Versicherung stellen. Hatte etwa ein Verbraucher einen Topf auf dem eingeschalteten Elektroherd vergessen und so einen Brand ausgelöst, konnte er von seiner Versicherung keinen Schadensersatz erwarten. Nach dem reformierten Gesetz muss die Versicherung den Grad des Verschuldens ermitteln. Je nach Schwere des Verschuldens zahlt die Versicherung: Beträgt der Grad des Verschuldens beispielsweise 60 Prozent, zahlt die Versicherung 40 Prozent des Schadens. Nur im Falle des Vorsatzes muss das Versicherungsunternehmen gar nichts zahlen.
Auch im Bereich der Kfz-Versicherungen galt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Wenn beispielsweise eine rote Ampel übersehen wurde, so sprang nur die Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Nach dem reformierten Gesetz muss jetzt auch – in einem zu bestimmenden Anteil – die Kasko zahlen.

Laufzeit und Kündigung: Die Kunden können vertraglich länger laufende Verträge spätestens zum Ende des dritten Jahres kündigen, bisher war dies erst zum Ende des fünften Jahres möglich. Zudem steht der Versicherung im Falle der Kündigung nicht mehr die volle Prämie zu, sondern nur noch für die übrige Vertragsdauer.

Lebensversicherungen: Nach dem reformierten Versicherungsvertragsgesetz müssen die Kunden jetzt auch an stillen Reserven beteiligt werden. Stille Reserven sind Gewinne, welche dadurch entstehen, dass der Marktwert von Immobilien oder Wertpapieren höher liegt als in der Bilanz ausgewiesen. Auch hier hat der Versicherungskunde mehr Rechte: Hat er Zweifel, dass seine Versicherung diese Gewinne tatsächlich weitergibt, so kann er sich an den zuständigen Ombudsmann wenden, der kostenlos hilft.
Bis jetzt bedeuteten vorzeitige Kündigungen von Lebensversicherungen den Verlust von Einzahlungen, zukünftig gibt es einen garantierten Mindestrückkaufwert.

Anzeigepflicht: Bisher konnte ein Versicherer noch Jahre nach dem Abschluss von einem Vertrag zurücktreten, wenn ein Kunde aus Unwissenheit Sachverhalte verschwiegen hat. In der Vergangenheit kam es beispielsweise immer wieder dazu, dass eine Versicherung Leistungen verweigerte, da der Kunde beim Vertragsabschluss vergessen hatte, eine Vorerkrankung anzugeben. Dies kann zukünftig nicht mehr geschehen, da der Kunde nur noch die Umstände nennen muss, nach denen er von der Versicherung ausdrücklich gefragt wurde.

Topics: Versicherungen | Kein Kommentar »

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